Norm
AußStrG §9 B1Rechtssatz
Das Bedürfnis nach Sicherheit vor einem gemeingefährlichen Geisteskranken gewährt niemandem ein subjektives (öffentliches oder privates) Recht auf geeignete Maßnahmen gegenüber dem Geisteskranken. Das ist Aufgabe der hiezu gerufenen staatlichen Stellen, an die sich jedermann wenden und entsprechende Anregungen geben kann. Daher im Verfahren zur Entlassung eines Entmündigten aus einer geschlossenen Anstalt keine Parteistellung desjenigen, der eine Gefährdung der persönlichen Sicherheit seiner Angehörigen befürchtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0006221Dokumentnummer
JJR_19711123_OGH0002_0040OB00644_7100000_001