Norm
UWG §2 D4Rechtssatz
Irreführung über die Preisgestaltung des gesamten Warenangebotes im Sinne des § 2 UWG (neue Fassung!). Wenn der Werbende nur einzelne Waren zu besonders niedrigen Preisen abgibt, muß er die herausgestellten Preise in einer Art ankündigen, die ausreichend erkennen läßt, daß es sich um eine Sonderaktion oder sonst um ein von der übrigen allgemeinen Preiserstellung durch den Werber abweichendes Angebot handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0078550Dokumentnummer
JJR_19711123_OGH0002_0040OB00365_7100000_001