- 4 Ob 365/71
Veröff: SZ 44/176 = ÖBl 1972,36
- 4 Ob 334/73
Entscheidungstext OGH 06.11.1973 4 Ob 334/73
Beisatz: Markenartikelverband (T1) Veröff: ÖBl 1974,65
- 4 Ob 307/75
Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 307/75
- 4 Ob 306/75
Entscheidungstext OGH 26.02.1975 4 Ob 306/75
Beisatz: Stehgeldzuschuß (T2) Veröff: ÖBl 1975,89
- 4 Ob 376/77
Entscheidungstext OGH 27.09.1977 4 Ob 376/77
- 4 Ob 379/83
Entscheidungstext OGH 04.10.1983 4 Ob 379/83
Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, in welcher Entfernung sich der nächste Konkurrent befindet. "Surf-Shop" (T3)
- 4 Ob 347/85
Veröff: ÖBl 1986,80
- 4 Ob 382/85
Vgl; Beisatz: Zur Klagelegitimation sogenannter Prozeßvereine oder Wettbewerbsvereine. (T4) Veröff: SZ 58/200 = EvBl 1986/76 S 276 = JBl 1986,251 = RdW 1986,80 = ÖBl 1986,9 = MR 1986,24 (mit Anmerkung S 11) = GRURInt 1986,656 (Knaak)
- 4 Ob 384/85
Vgl; Beis wie T4; Veröff: RZ 1986/71 S 249
- 4 Ob 308/87
Vgl auch; Beisatz: Das Unterlassen einer entsprechenden Bestreitung der Aktivlegitimation vor der Änderung der Rechtsprechung durch
4 Ob 382/85 begründet keinen Vorwurf. (T5) Veröff: MR 1987,61 = WBl 1987,192 = ÖBl 1988,28
- 4 Ob 402/87
Vgl auch; Beisatz: Soweit die Fachgruppen die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten haben (§ 29 HKG) und die einzelnen Landesgremien die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder vertreten, kann dies vielmehr gerade auch durch ihre Mitgliedschaft bei einem Verein geschehen, der in bestimmter Richtung die Erreichung gleicher Ziele bezweckt. (T6) Veröff: SZ 61/41 = ÖBl 1989,14
- 4 Ob 31/88
Vgl auch; Beisatz: Die Aktivlegitimation liegt vor, wenn dem klagenden Verein nur Unternehmer - darunter auch Mitbewerber der Beklagten - angehören; die Feststellung der Namen der Mitglieder und der Organe eines solchen Vereins ist für die rechtliche Beurteilung nicht erforderlich. (T7)
- 4 Ob 123/90
Vgl auch; Veröff: MR 1991,37
- 4 Ob 1049/92
Entscheidungstext OGH 01.09.1992 4 Ob 1049/92
- 4 Ob 2365/96i
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2365/96i
nur: Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall zwischen einem Mitglied des Vereines und einem Dritten ein Wettbewerbsverhältnis besteht. (T8) Beis wie T1; Veröff: SZ 69/284
- 4 Ob 142/00m
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Die Aktivlegitimation liegt vor, wenn dem klagenden Verein nur Unternehmer - darunter auch Mitbewerber der Beklagten - angehören. (T9)
- 4 Ob 116/00p
Vgl; Beisatz: Vertritt der Kläger in ausreichendem Maß wirtschaftliche Unternehmerinteressen, ist seine Aktivlegitimation daher - jedenfalls im Provisorialverfahren - auch unabhängig davon zu bejahen, ob ihm Mitbewerber der Beklagten als Mitglieder angehören. Somit kann die Frage offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Prozessführungsverein die Namen seiner Mitglieder offenlegen muss. (T10)
- 4 Ob 121/00y
Vgl
- 4 Ob 140/00t
Vgl; Beisatz: Vertritt der Kläger damit in ausreichendem Maß wirtschaftliche Unternehmerinteressen, ist seine Aktivlegitimation daher - jedenfalls im Provisorialverfahren - auch unabhängig davon zu bejahen, ob ihm Mitbewerber der Beklagten als Mitglieder angehören. Somit kann auch hier die Frage offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen sowie in welchem Umfang ein Prozessführungsverein die Namen seiner Mitglieder offenlegen muss. (T11)
- 4 Ob 161/15b
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 161/15b
Auch; Beisatz: Hier: Hauptverfahren. (T12)
- 4 Ob 171/16z
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 171/16z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bescheinigung zu beiden Aspekten an der Grenze des Erforderlichen. (T13)