Norm
VersVG §32Rechtssatz
Für eine Versicherung, die außer der Transportgefahr auch alle Risiken im ruhenden Zustand der Güter deckt, gilt die in § 187 VersVG gewährte Befreiung von den halbzwingenden Vorschriften des Gesetzes nicht (hier: Juwelier-Versicherung, Reise-Versicherung und Warenlager-Versicherung). Bei einer solchen Versicherung kann durch die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren, der in § 61 VersVG bestimmte Sorgfaltsmaßstab vertraglich herabgemindert, nicht dagegen eine Obliegenheit begründet werden.
Veröff: VersR 1972,85
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0103682Dokumentnummer
JJR_19711124_AUSL000_0040ZR00135_6900000_001