RS OGH 1971/11/24 4ZR135/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1971
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Norm

VersVG §32
VersVG §61
VersVG §187

Rechtssatz

Für eine Versicherung, die außer der Transportgefahr auch alle Risiken im ruhenden Zustand der Güter deckt, gilt die in § 187 VersVG gewährte Befreiung von den halbzwingenden Vorschriften des Gesetzes nicht (hier: Juwelier-Versicherung, Reise-Versicherung und Warenlager-Versicherung). Bei einer solchen Versicherung kann durch die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren, der in § 61 VersVG bestimmte Sorgfaltsmaßstab vertraglich herabgemindert, nicht dagegen eine Obliegenheit begründet werden.

Veröff: VersR 1972,85

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0103682

Dokumentnummer

JJR_19711124_AUSL000_0040ZR00135_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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