RS OGH 1971/11/24 7Ob206/71, 6Ob203/19z

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Veröffentlicht am 24.11.1971
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Norm

ZPO §51

Rechtssatz

Wenn sich der Beklagte in die Verhandlung eingelassen hat und erst in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Feststellungsklage hingewiesen hat, sind ihm gemäß § 51 Abs 1 ZPO nur die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzuerkennen, die übrigen Verfahrenskosten aber gemäß § 51 Abs 3 ZPO gegenseitig aufzuheben (vgl EvBl 1957/285, EvBl 1936/273).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 206/71
    Entscheidungstext OGH 24.11.1971 7 Ob 206/71
  • 6 Ob 203/19z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 203/19z
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Beklagte rügte die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erst in der Revision. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035875

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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