Norm
ABGB §1405Rechtssatz
Zum Übergang einer Schadenersatzforderung, die von den Beteiligten - Schädiger und Geschädigter - vor der Leistung des Versicherers in eine abstrakte Forderung umgestaltet worden ist. Die Rechte aus einer Schuldmitübernahme, die nur der Sicherung einer Forderung dienen soll, gehen bei Abtretung dieser Forderung in entsprechender Anwendung des § 401 Abs 1 BGB auf den neuen Gläubiger über. Veröff: VersR 1972,194
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0103034Dokumentnummer
JJR_19711124_AUSL000_0040ZR00071_7000000_001