- 7 Ob 206/71
Entscheidungstext OGH 24.11.1971 7 Ob 206/71
- 3 Ob 13/87
Auch; nur: Da das Gesetz ab Exekutionsbewilligung nur die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruches zulässt, fehlt es für die Feststellungsklage an einer Prozessvoraussetzung. (T1)
Veröff: SZ 60/88
- 6 Ob 604/90
Vgl; nur T1
- 3 Ob 129/91
Auch; nur T1; Beisatz: Hier wurde dem Oppositionsbegehren ein Eventualfeststellungsbegehren beigefügt. (T2)
- 7 Ob 553/92
nur T1
- 3 Ob 89/94
Auch; nur T1
- 7 Ob 344/97g
Auch; nur: Wurde im Zuge eines Exekutionsverfahrens eine Oppositionsklage erhoben, so kann nicht zusätzlich eine auf einen neuen Rechtsgrund gestützte Feststellungsklage eingebracht werden, weil damit die Eventualmaxime umgangen würde. (T3)
- 8 Ob 415/97f
nur T1; Beisatz: Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das spätere Oppositionsverfahren vorerst auf Grund eines Antrages des Klägers bis zur rechtskräftigen Beendigung des Feststellungsverfahrens unterbrochen worden ist; die Feststellungsklage ist dennoch abzuweisen. Der Kläger wird in seinen Rechten in keiner Weise beeinträchtigt, weil nun mehr der Unterbrechungsgrund für das Oppositionsverfahren weggefallen ist und dieses fortgesetzt werden kann. (T4)
- 7 Ob 68/00a
Vgl auch; Beisatz: Das Feststellungsinteresse, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu beachten ist, muss schon bei Einlangen der Klage vorliegen, jedenfalls aber in dem Zeitpunkt, in dem die mündliche Verhandlung über die Klage geschlossen wird. Der nachträgliche Fortfall des Feststellungsinteresses nach Klagseinbringung ist zu beachten. (T5)
Beisatz: Hier: Feststellungsklage (Anwendbarkeit des MRG) im Verhältnis zu einer Kündigungsklage gemäß
§ 576 Abs 4 ZPO. (T6)
- 1 Ob 48/02v
Auch; nur T1; Beisatz: Solange aber der behauptete Anspruch noch nicht in Exekution gezogen ist, ist hingegen die negative Feststellungsklage der einzige Weg, gegen eine titulierte Verpflichtung vorzugehen, wobei die bloße Möglichkeit, Einwendungen mit Klage nach
§ 35 EO geltend zu machen, noch nicht zum Wegfall des rechtlichen Interesses an der bereits begehrten Feststellung führt. (T7)
- 2 Ob 179/03t
Auch; Beisatz: Ab Exekutionsbewilligung ist nur mehr die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruches zulässig, nicht aber eine Feststellungsklage. (T8)
- 6 Ob 212/03z
Auch
- 4 Ob 17/11w
Vgl auch; Beisatz: Die Oppositionsklage begründet Streitanhängigkeit gegenüber einer später eingebrachten Feststellungsklage. (T9)
- 10 Ob 100/11w
Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 Ob 100/11w
Auch
- 3 Ob 66/12w
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 66/12w
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 2 Ob 219/11m
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
Auch; Beis wie T8; Beis wie T5; Beisatz: Eine bei ihrem Einlangen im Sinne dieser Rechtsprechung unzulässig gewesene negative Feststellungsklage wird infolge einer zwischenzeitigen Einstellung des Exekutionsverfahrens jedenfalls bei dem für die Beurteilung letztlich maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz wieder zulässig. (T10)
- 10 Ob 62/12h
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 62/12h
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Die Anhängigkeit einer Exekution ist dann kein Hindernis für einen Antrag auf Herabsetzung (schon fälligen und laufenden) Unterhalts im Verfahren außer Streitsachen, wenn der Beginn der Herabsetzung auf einen Zeitpunkt zurückgehen soll, der von der Exekution gar nicht erfasst ist und daher auch nicht zum Gegenstand einer Oppositionsklage gemacht werden kann. (T11)
- 4 Ob 66/13d
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 66/13d
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9
- 3 Ob 190/13g
Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 190/13g
Auch; Beis wie T8
- 9 Ob 27/14g
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 27/14g
Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass für die Unterhaltsoppositionsklage die Eventualmaxime gilt, rechtfertigt die Anbringung einer Feststellungsklage nach bereits anhängig gemachter Oppositionsklage nicht. Mit der Geltendmachung neuer Rechtsgründe würde die Eventualmaxime umgangen werden. (T12)
Beisatz: Der Unterhaltsverpflichtete kann jedenfalls vor der Exekutionsbewilligung die Verminderung seiner Leistungsfähigkeit mit einem im außerstreitigen Verfahren gestellten Herabsetzungsantrag geltend machen. (T13)
- 3 Ob 86/14i
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 86/14i
Auch; Beis wie T8; Das gilt nicht für Gründe, die schon nach dem Vorbringen vor dem in Exekution gezogenen Titel eingetreten sind, weil sie keine tauglichen Oppositionsgründe bilden. Solche Gründe können beim Kindesunterhalt im außerstreitigen Verfahren geltend gemacht werden. (T14)
- 4 Ob 29/16t
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 29/16t
Auch; Beis wie T8