- 1 Ob 308/71
Veröff: SZ 44/178 = RZ 1972,109 = ZVR 1973/66 S 80
- 5 Ob 585/77
Veröff: SZ 50/73 = RZ 1978/44 S 85
- 5 Ob 560/78
Entscheidungstext OGH 04.04.1978 5 Ob 560/78
- 7 Ob 716/80
Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 716/80
Vgl auch; Beisatz: Kollision mit Skikursgruppe. (T1)
- 1 Ob 639/82
Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 639/82
Beis wie T1; Veröff: JBl 1983,258 = ZVR 1983/9 S 15
- 7 Ob 679/84
Entscheidungstext OGH 22.11.1984 7 Ob 679/84
Auch
- 1 Ob 715/86
Veröff: EvBl 1987/159 S 588 = ZVR 1987/127 S 373
- 3 Ob 526/87
Veröff: SZ 60/133
- 3 Ob 529/87
- 2 Ob 534/88
Veröff: ZVR 1989/158 S 275
- 4 Ob 524/89
Auch
- 12 Os 122/90
Vgl auch; Beisatz: Dominierende Bedeutung der FIS - Regel zwei auch im Begegnungsverkehr mit Pistengeräten. (T2) Veröff: EvBl 1991/104 S 449 = ZVR 1991/123 S 309 (hiezu zustimmend Reindl) = JBl 1991,662 (hiezu Bertel)
- 4 Ob 531/92
Veröff: ZVR 1993/97 S 218
- 1 Ob 401/97w
nur: Jeder Schifahrer muss kontrolliert fahren und seine Geschwindigkeit auf die Geländeverhältnisse einrichten. (T3)
- 1 Ob 287/02s
Auch; Beisatz: Nach FIS-Regel Nr 2 hat jeder Schifahrer unter anderem seine Fahrweise seinem Können anzupassen. (T4)
- 3 Ob 171/05a
- 4 Ob 173/05b
- 6 Ob 270/05g
Vgl; Beisatz: Für das Sorgfaltsgebot, die Aufstiegspur „am Rand der Abfahrt" zu wählen (FIS-Regel Nr 7), gilt, dass der Pistenrand nicht als Linie im mathematischen Sinn zu verstehen ist. Wieweit der „Rand der Abfahrt" in einem konkret zu beurteilenden Fall zu ziehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beurteilung hängt auch davon ab, wie breit die Piste im Bereich der Aufstiegspur ist und ob die Position des Aufsteigenden von abfahrenden Schisportlern eingesehen werden kann. (T5); Beisatz: Hier: Zur Kollision kam es allein aus dem Verschulden der Klägerin, die auf den am Rand der Abfahrt aufsteigenden Beklagten nicht ausreichend Rücksicht genommen und ihre Fahrspur nicht so gewählt hatte, dass sie andere Schifahrer (den aufsteigenden Beklagten) nicht gefährdet. (T6)
- 3 Ob 6/07i
Beisatz: Hier: Sturz durch Verkanten oder Verschneiden. (T7); Beisatz: Weder der Umstand, dass auch hoch konzentriert fahrenden professionellen Schifahrern Kanten-und Belastungsfehler unterlaufen, noch die Tatsache, dass bestimmte - schließlich vom Schifahrer frei wählbare - Schiformen bestimmte Fehler begünstigen oder weniger wahrscheinlich machen, geben Anlass, Kanten-und Belastungsfehler nicht mehr als typische Folgen relativ überhöhter Geschwindigkeit oder von Aufmerksamkeitsfehlern anzusehen. (T8)
- 7 Ob 76/07p
Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten des Lenkers eines Motorschlittens an der Kollision mit einem Snowboarder. (T9)
- 2 Ob 49/09h
Beisatz: Hier: Aufmerksamkeitsmangel des Schifahrers, der während seiner Doppelstockeinsätze den Kopf gesenkt hatte und offenbar deshalb ein entgegenkommendes Raupenquad zu spät sah. (T10)
- 2 Ob 113/09w
Auch; Beisatz: Hier: Erfordernis des Fahrverhaltens besonders an unübersichtlichen Stellen auch an die - im vorliegenden Fall einzukalkulierende - Möglichkeit eines entgegenkommendes Schidoos anzupassen. (T11)
Vgl Beis wie T9; Veröff: SZ 2010/11
- 4 Ob 138/10p
- 3 Ob 232/12g
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 232/12g
- 3 Ob 213/14s
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 213/14s
Beis wie T4
- 5 Ob 11/18f
Auch
- 4 Ob 111/20g
Vgl; Beisatz: Hier: Zeitmessstrecke mit akustischer Startfreigabe. Kein Gebot zum Fahren auf Sicht. (T12)