TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/22 2001/01/0364

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §6 Abs1;
AsylG 1997 §8;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerden der D in L, geboren 1963, vertreten durch Mag. Rene Lindner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Fadingerstraße 9/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Juli 2000, Zl. 215.955/0-VI/17/00, betreffend §§ 10, 11 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seine Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen am 10. Juli 2000 mündlich verkündeten und am 14. Juli 2000 ausgefertigten Bescheid hat der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) den Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 1 und § 8 AsylG 1997 abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/01/0365, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 2000 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstreckung des ihrem Ehemann zu gewährenden Asyls gemäß §§ 10 und 11 AsylG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Erstreckungsantrages damit, dass der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit dem oben angeführten Bescheid rechtskräftig abgewiesen worden sei und daher die Gewährung von Asyl durch Erstreckung nicht möglich sei.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte.

Für die Beschwerdeführerin folgt daraus, dass auf Grund der Aufhebung des den Asylantrag des Ehegatten abweisenden Bescheides mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Bescheid, mit dem der Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen ist, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1999, Zl. 99/01/0285).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 22. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010364.X00

Im RIS seit

17.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten