RS OGH 1971/11/25 1Ob321/71, 7Ob223/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1971
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Norm

AußStrG §5
AußStrG §9 A2

Rechtssatz

Wurden zwei Rechtsmittel gleichzeitig überreicht, von denen das eine vom bevollmächtigten Rechtsanwalt und das andere von der Partei selbst verfaßt wurde, geht im Zweifel und insbesonders dann, wenn das von der Partei selbst verfaßte nicht das weitergehende ist, das vom rechtskundigen Vertreter eingebrachte Rechtsmittel vor. Das von der Partei selbst eingebrachte Rechtsmittel ist als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005973

Dokumentnummer

JJR_19711125_OGH0002_0010OB00321_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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