Norm
ABGB §1376Rechtssatz
Bestehen Zweifel, ob durch einen neuen Vertrag der Hauptgegenstand oder nur Nebenbestimmungen geändert wurden, spricht die Vermutung für den Fortbestand des alten Vertrages, der neue Vertrag wird zum Zusatzvertrag, so lange er mit dem alten noch wohl bestehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032303Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020