Norm
ABGB §1295 IId4aRechtssatz
Beim Schilauf muss sich jeder so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet; doch darf diese Forderung nicht überspitzt werden, soll das Schifahren nicht unmöglich gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0023381Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.12.2015