RS OGH 1971/11/25 1Ob318/71, 6Ob669/80, 1Ob538/93, 8Ob337/99p, 8Ob31/05z, 6Ob31/06m, 5Ob70/10w, 5Ob9

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Veröffentlicht am 25.11.1971
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Norm

ABGB §1376

Rechtssatz

Wird vereinbart, dass außer dem bisher Geschuldeten noch etwas zu leisten sei, liegt grundsätzlich keine Neuerung vor, wie überhaupt eine bloße Vermehrung oder Verminderung, die Beisetzung einer Bedingung oder Befristung, die Änderung der Verzinsungshöhe usw keine Änderung des Hauptgegenstandes darstellt, das gilt auch für eine Veränderung der Verzinsung oder der Zahlungsfrist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 318/71
    Entscheidungstext OGH 25.11.1971 1 Ob 318/71
    Veröff: SZ 44/179 = EvBl 1972/186 S 349 = JBl 1972,370 = QuHGZ 1972 H3/104
  • 6 Ob 669/80
    Entscheidungstext OGH 10.09.1980 6 Ob 669/80
  • 1 Ob 538/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 538/93
    Vgl; Beisatz: Keine Neuerung liegt bei einer bloßen Änderung der Rückzahlungsmodalitäten vor. (T1)
    Veröff: ÖBA 1994,236
  • 8 Ob 337/99p
    Entscheidungstext OGH 27.04.2000 8 Ob 337/99p
    Vgl auch; Beisatz: In der Vereinbarung einer Ratenzahlung liegt keine Novation. (T2)
  • 8 Ob 31/05z
    Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 Ob 31/05z
    Vgl auch
  • 6 Ob 31/06m
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 31/06m
    Vgl auch; Beisatz: Der Novationswille wird nicht vermutet. Er muss dahin gehen, dass auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll. (T3)
    Veröff: SZ 2005/66
  • 5 Ob 70/10w
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 70/10w
    Auch; Beisatz: Hier: Die Ausstellung einer neuen Mietvertragsurkunde rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass das ursprüngliche Mietverhältnis nach der maßgeblichen Parteienabsicht durch ein neues ersetzt werden sollte. (T4)
  • 5 Ob 9/13d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 9/13d
    Vgl auch; Beisatz: Mit einer vereinbarten Konvertierung eines Fremdwährungskredits in eine andere Währung übt der Kreditgeber ein ihm vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, das zu einer Änderung des Vertragsgegenstands führt, nicht aber zu einer Novation. (T5)
  • 2 Ob 210/13s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier aber: Hauptgegenstand des Vertrages (durch Veräußerung von Miteigentumsanteilen und die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum – im Verhältnis zum schlichten Miteigentum -) verändert. (T6)
  • 5 Ob 221/17m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 221/17m
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032332

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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