Norm
ABGB §1376Rechtssatz
Wird vereinbart, dass außer dem bisher Geschuldeten noch etwas zu leisten sei, liegt grundsätzlich keine Neuerung vor, wie überhaupt eine bloße Vermehrung oder Verminderung, die Beisetzung einer Bedingung oder Befristung, die Änderung der Verzinsungshöhe usw keine Änderung des Hauptgegenstandes darstellt, das gilt auch für eine Veränderung der Verzinsung oder der Zahlungsfrist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032332Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018