Norm
ABGB §92 BRechtssatz
1) Der Beschluß, mit dem der Ehefrau die Leistung der Wohnsitzfolge nach § 92 ABGB aufgetragen wird, ist keine einstweilige Verfügung.
2) Der vom Außerstreitrichter gefaßte Beschluß ist nach Maßgabe des § 18 Abs 1 AußStrG der Rechtskraft fähig und daher für einen später damit befaßten Richter bindend.
3) Angemessene Zwangsmittel im Sinne des § 19 Abs 1 AußStrG zur Erzwingung der Wohnsitzfolge der Frau gibt es nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0004994Dokumentnummer
JJR_19711129_OGH0002_0060OB00132_7100000_001