Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt durch unwahre Angaben in der Klage sich die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes erschlich, um auf diese Weise eine für ihn und seine Kanzlei einfachere Behandlung von Kurrentiensachen zu erreichen, wobei jedoch dieses Vorgehen mit Nachteilen für die Beklagten verbunden war, so begeht er die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0056226Dokumentnummer
JJR_19711129_OGH0002_000BKD00031_7100000_002