Norm
DSt 1872 §2 GRechtssatz
Einbringung von auf ungefähr zweitausendfünfhundert Klagen innerhalb zweier Jahre durch Rechtsanwalt nicht beim Prozeßgericht der verschiedenen Beklagten sondern bei einem kleinen Bezirksgericht unter Geltendmachung des Gerichtsstands des § 88 Abs 1 JN durch unwahre Angaben in der Klage, um bestmögliche Konzentration der Tagsatzungstermine zu erzielen - Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Stands.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0055021Dokumentnummer
JJR_19711129_OGH0002_000BKD00031_7100000_001