TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/22 2001/11/0242

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

68/01 Behinderteneinstellung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

BBG 1990 §40 Abs1;
BBG 1990 §42 Abs1;
BBG 1990 §45 Abs1;
BBG 1990 §45 Abs2;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §14 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des P in L, vertreten durch Dr. Ernst Moser, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Spittelwiese 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Juli 2001, Zl. SV(SanR)-420 723/1-2001-Hai, betreffend zusätzliche Eintragung in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundessozialamtes Oberösterreich vom 5. Februar 1996 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 10. Mai 1995 dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz angehört und der Grad der Behinderung 70 v.H. beträgt.

Im Zuge des Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers vom 8. November 1999 (eingelangt am 11. November 1999) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung stellte der Beschwerdeführer am 6. November 2000 den Antrag, in den Behindertenpass zusätzlich einzutragen, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar sei.

Im Gutachten vom 28. März 2001 führte die ärztliche

Sachverständige Dr. L. Folgendes aus:

"VORGESCHICHTE:

Entwicklung der Gesundheitsverhältnisse, Erkrankungen, Unfälle, Verletzungen, angebliche Ursachen derselben, ärztliche Behandlung, Krankenhauspflege usw.

Hr. A. war mit der Beurteilung im Gutachten Abl. 69 - 72

nicht einverstanden - GesGdB: 70%

 

27.6.2000

- Verkehrsunfall - zahlreiche Prellungen und

 

schwere Vorfußdistorsion li.

 

tiefe Beinvenenthrombose li. US,

 

posttraumatisches Impingementsyndrom

JETZIGE BESCHWERDEN

Die Angaben der Partei über die bestehenden Beschwerden und ihre

Ursachen sind möglichst wörtlich zu übernehmen.

Wegen der Bandscheiben bin ich bei Dr. H. dauernd in Behandlung.

Fango bringt eine leichte Besserung.

Schulterbeschwerden li.

Habe auch Tage wo ich schmerzfrei bin, dann aber wieder

Beschwerden ganze WS.

In der Früh kann ich oft nicht aus dem Bett. Durchschlafstörung. Weil ich so 'bedient' bin, kann ich auch keine öffentl. Verkehrsmittel benützen.

UNTERSUCHUNGSBEFUND

 

Größe:

195 cm

Blutdruck:

135/85

Zig.:

Gewicht:

118 kg

  

Alk.:

Medikamente: Marcoumar, Concor, Voltaren, Tramal

KLINISCHER BEFUND

ALLGEMEINER STATUS

58-jähriger Mann in gutem AZ, adipös. EZ

 

Psyche:

etwas dysphorisch, sonst unauffällig

Caput:

Pupillen isocor, prompte Reakt. auf

 

Licht, Rachen etwas gerötet.

 

Subjektiv gutes Seh- und Hörvermögen.

Collum:

Schilddrüse nicht vergrößert, keine Lymphknoten tastbar

Cor:

HT rein, rhythmisch, normofrequent

Pulmo:

VA, son. KS, keine RG's

Abdomen:

kein DS, Leber und Milz nicht tastbar, kl. Nabelbruch,

 

Stuhl und Harn: anamnestisch: o.b

WS:

KS der BWS und LWS, Rumpfbeweglichkeit zu etwa 1/3

 

eingeschränkt.

OE:

li. Schultergel. in der Beweglichkeit schmerzhaft

 

eingeschränkt,Armhochheben bis ca 90 Grad möglich

UE:

Gelenke frei beweglich (LWS-Beschwerden bei

 

Funktionsprüfung angegeben) geringe Varizen bds. keine

 

Ödeme, Fußpulse bds. gut tastbar. Sockenförmige

 

Dysästhesie bds. angegeben. Mäßiger Senkfuß bds.

Gangbild:

benützt einen Gehstock, mäßiges Schonhinken

 

Zehen- Fersengang bds. durchführbar.

Übriger Status unverändert

HILFSBEFUNDE z.B. Rö, Labor, etc.:

BEURTEILUNG nach § 14 Abs. 2 BEinstG, § 41 Abs. 1 BBG:

 

Lfd

Bezeichnung der tatsächlich bestehenden

ICD-

PostNr.

GdB

Nr.:

Gesundheitsschädigungen die voraus-

Code

der RS

  

sichtlich länger als 6 Monate andauern

   

01

Veränderungen der Wirbelsäule

 

191

60 %

02

Z.n. Bizepssehnenruptur re.

 

465

25 %

03

arterielle Hypertonie mit inzipienter

    

Enzephalopathie

 

323

20 %

04

neurasthenisches Zustandsbild,

    

Polyneuropathie und Verdacht auf Narkolepsie

 

sgm. 585

20 %

___

_____________________________________

___

_______

___

 

GESAMTGRAD DER BEHINDERUNG

  

70 %

BEGRÜNDUNG

Begründung der Einzeleinschätzung bei Rahmensätzen und abgestuften Richtsätzen, der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung unter Außerachtlassung jener Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H., sofern diese im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen.

Im Wesentlichen unveränderter Befund zu den Vorgutachten. Die bestehenden Gesundheitsschädigungen sind entsprechend den Beschwerden und der Funktionseinschränkung beurteilt worden. Eine Verschlimmerung ist nicht objektivierbar und derzeit ist nach den Richtsätzen keine Änderung in der Einzel- und Gesamtbeurteilung möglich.

Die im Juni 2000 bei einem Unfall erlittene Vorfußdistorsion li. und die Beinvenenthrombose sind ohne wesentliche Folgen abgeheilt und bedingen keine zusätzliche Behinderung.

Auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist noch zumutbar.

Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist möglich."

Mit Bescheid vom 29. März 2001 wies das Bundessozialamt Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers vom 8. November 1999 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schreiben vom 10. April 2001 Berufung, in der er sich auf den phlebologischen Befund Dris. H. vom 3. April 2001 bezog.

Über Veranlassung der belangten Behörde als Berufungsbehörde erstattete die ärztliche Sachverständige Dr. L. folgendes ergänzendes Gutachten vom 29. Mai 2001:

"Aktenmäßige Stellungnahme (Berufung)

Letztes Gutachten vom 28.3.2001 - GesGdB: 70 % Bezugnehmend auf die Berufung und nach Aktenlage ist

ergänzend zu den bereits beurteilten Gesundheitsschädigungen noch das Impingementsyndrom der li. Schulter mit 30 % Pos. Nr. 29 (Gegenarm) einzuschätzen. Dieses Leiden führt zu einer Anhebung des GesGdB auf 80 %.

Bei beginnender Klappeninsuffizienz li. Unterschenkel und Z.n. Thrombose li. Unterschenkel (lt. phlebologischem Befund vom 3.4.01 - vollständige Rekanalisierung) ist die Beurteilung nach Pos. Nr. 700 mit 10 v.H. anzuwenden (geringe Beeinträchtigung).

Bezüglich der Zumutbarkeit der Benützung öffentl. Verkehrsmittel ergibt sich keine Änderung zur bisherigen Beurteilung."

Mit Bescheid vom 5. Juni 2001 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundessozialamtes Oberösterreich vom 29. März 2000 dahin Folge, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 11. November 1999 mit 80 v.H. festgestellt wurde.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2001 wies das Bundessozialamt Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. November 2000 auf die zusätzliche Eintragung in den Behindertenpass, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar sei, gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz - BBG ab und führte in der Begründung aus, nach den aufliegenden ärztlichen Unterlagen sowie dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten lägen die Voraussetzungen für die beantragte Eintragung auf Grund der derzeit vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht vor.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, die Abweisung seines Antrages beruhe auf einer bloßen Behauptung. Bei seiner Körpergröße von 196 cm und einem Gewicht von 120 kg, den festgestellten Bandscheibenvorfällen, der unfallbedingten Beinverletzung, dem Einriss der Rotationsmanschette in der Schulter, und dem Abriss der Bizepssehne rechts solle ihm jemand vormachen, wie er ohne Hilfestellung ein öffentliches Verkehrsmittel frequentieren solle.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vom 18. Juni 2001. In der Begründung führte sie aus, es lägen zwei ärztliche Sachverständigengutachten Dris. L. vor. Im Gutachten vom 28. März 2001 sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigungen das Zurücklegen kurzer Wegstrecken möglich und daher die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei. Das Gangbild werde als mäßiges Schonhinken unter Benützung eines Gehstockes beschrieben. Der Zehen- und Fersengang sei beidseits durchführbar. Die Gelenke der unteren Extremitäten seien frei beweglich, geringe Varizen bds., keine Ödeme, Fußpulse bds. gut tastbar. In der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 29. Mai 2001 werde der Grad der Behinderung auf Grund des Impingementsyndroms der linken Schulter auf 80 v.H. angehoben. Bezüglich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werde jedoch festgestellt, dass sich hier keine Änderung der bisherigen Beurteilung ergebe. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben. Bemerkt werde, dass für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" bestimmte Kriterien anzuwenden seien, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen seien jedoch "in den für die oben angeführte Zusatzeintragung vorgegebenen Kriterien nicht beinhaltet".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende

Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes - BBG maßgebend:

"ABSCHNITT VI

BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß Abs. 2 entscheidet der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig.

§ 46. Auf das Verfahren zur Ausstellung und Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, Anwendung."

Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer begehrten Eintragung ist zu beachten, dass diese einen der Nachweise der für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer maßgebenden Körperbehinderung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 12 lit. b Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 darstellt. Dies gilt in gleicher Weise für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z. 9 lit. b Versicherungssteuergesetz 1953. Weiters begründet eine derartige Eintragung den Anspruch auf eine Jahresvignette gemäß § 7 Abs. 7 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996).

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die oben wiedergegebenen Gutachten Dris. L. vom 28. März 2001 und vom 29. Mai 2001 und begründete ergänzend, für die Eintragung des vom Beschwerdeführer begehrten Zusatzvermerkes seien "bestimmte Kriterien" anzuwenden, die jedoch beim Beschwerdeführer nicht vorlägen.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Begründung der belangten Behörde nicht erkennen lässt, was mit den "bestimmten Kriterien" gemeint ist. In den zuvor genannten Rechtsvorschriften, in denen an die in Rede stehende Eintragung Rechtsfolgen geknüpft werden, wird jeweils auf die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung abgestellt, ohne dass nähere gesetzliche Regelungen getroffen werden, in welchen Fällen die Zumutbarkeit gegeben sein soll und in welchen nicht. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Dieses Beweisthema ist somit nicht identisch mit der im Rahmen eines Verfahrens nach § 14 Abs. 2 oder 5 Behinderteneinstellungsgesetz vorzunehmenden Einschätzung des Grades der Behinderung, bei der die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund stehen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. März 2001, Zl. 2000/11/0321). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist.

Diesen Anforderungen genügen die von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten Dris. L. nicht. Im Gutachten vom 28. März 2001 wird im gegebenen Zusammenhang bloß ausgeführt, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei noch zumutbar, das Zurücklegen kurzer Wegstrecken sei möglich. Die Gutachtenergänzung vom 29. Mai 2001 enthält zu der hier interessierenden Frage keine konkreten Ausführungen, sondern lediglich die abschließende Bemerkung, dass sich bezüglich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine Änderung zur bisherigen Beurteilung ergebe. Dass beim Beschwerdeführer trotz dauernder Gesundheitsschädigung die Möglichkeit der Zurücklegung kurzer Wegstrecken besteht, reicht nicht aus, um bereits von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgehen zu können. Es wäre in diesem Zusammenhang vor allem auch zu prüfen gewesen, wie sich die beim Beschwerdeführer gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Die von der belangten Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Gutachten der ärztlichen Sachverständigen Dr. L. stellen nach dem Gesagten keine ausreichende Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar.

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110242.X00

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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