Norm
ABGB §354 BRechtssatz
Dem Wohnungseigentümer steht nicht nur das Recht auf Unterlassung jegleicher sein ausschließliches Verfügungsrecht beeinträchtigender Handlungen zu, sondern auch alle übrigen Ansprüche, die sich aus der Verletzung der Freiheit des Eigentums ergeben, somit auch jener auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes. (Hier: Anspruch des Miteigentümers einer Liegenschaft, der durch einen Wohnungseigentumsvertrag das ausschließliche Nutzungs- und alleinige Verfügungsrecht über die Hälfte des Hofes erlangt hat, auf Entfernung eines in diese Hofhälfte hineinragenden Gebäudeteils).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010403Dokumentnummer
JJR_19711130_OGH0002_0040OB00605_7100000_001