Norm
ABGB §1315 IVRechtssatz
Ein Kraftfahrzeug, das gemäß § 2 Abs 2 EKHG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist, kann nicht ohne weiteres dem Begriff des "gefährlichen Betriebes" unterstellt werden, weil sonst die vom Gesetz gewollte Ausnahme über den Weg einer sinngemäßen Anwendung der Grundsätze des Haftpflichtrechtes im Ergebnis verhindert würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0029251Dokumentnummer
JJR_19711130_OGH0002_0040OB00643_7100000_003