Norm
EO §355 IIRechtssatz
Gibt das Rekursgericht dem gegen die Verhängung einer Beugehaft gemäß § 355 EO erhobenen Rekurs nicht Folge und eliminiert es bloß die darin enthaltene Androhung einer weiteren Haft im Falle einer neuerlichen Zuwiderhandlung gegen den Exekutionstitel, so liegt ein bestätigender Beschluß des § 528 ZPO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0004514Dokumentnummer
JJR_19711201_OGH0002_0030OB00131_7100000_001