Norm
StVO §7 IIBRechtssatz
Beim Vorbeifahren an Fußgehern, die sich entweder knapp neben der Fahrbahn oder auf dieser selbst befinden, muß ein Mindestabstand von ca einem Meter und bei ungünstigen Verhältnissen (insbesondere bei solchen, die eine plötzliche seitliche Verschiebung der Fußgänger erwarten lassen, wie etwa bei Glatteis, oder bei hoher Geschwindigkeit des Fahrzeuges) auch ein größerer Sicherheitsabstand eingehalten werden. Nur bei ganz geringer Geschwindigkeit des Fahrzeuges insbesondere dann, wenn mit den Fußgängern Kontakt aufgenommen worden ist, ist unter Umständen ein kleinerer Abstand zulässig (ZVR 1965/54, 1965/98, 1965/99, EvBl 1967/54).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0073549Dokumentnummer
JJR_19711201_OGH0002_0110OS00170_7100000_001