Norm
StGB §15 DRechtssatz
Bei einem Diebstahl, bei dem die Täter an mehreren Stellen des Büros eines Gewerbebetriebes nach Mitnehmenswertem (primär Bargeld) suchen, ist aus der Tatsache, daß eines von mehreren Objekten, in denen sie Beute zu finden hofften, - im konkreten Fall der Tresor - ihrem verbrecherischen Angriff standhält, ein Versuch mit (absolut) untauglicher Mitteln nicht ableitbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0090048Dokumentnummer
JJR_19711202_OGH0002_0090OS00106_7100000_001