Norm
StPO §246 Abs2Rechtssatz
Das Gericht kann ungeachtet des Grundsatzes der Gemeinsamkeit der Beweismittel von der Durchführung von Beweisen ohne Zustimmung der Parteien absehen, wenn es die Beweismittel für unerheblich hält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098116Dokumentnummer
JJR_19711202_OGH0002_0090OS00183_7100000_001