RS OGH 1971/12/2 9Os106/71, 11Os107/84, 11Os151/12h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1971
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Norm

StGB §15 D
StGB §127 Bc

Rechtssatz

Misslingt die zur Nachtzeit versuchte diebische Aneignung eines bestimmten Gutes aus Räumen, in denen es sich nach Kenntnis des Täters tagsüber befindet, nur deshalb, weil es nachtsüber regelmäßig in einem anderen - dem Täter an sich nicht gänzlich unzugänglichen - Raum desselben Objekts verwahrt wird, so ist die Vollbringung des Diebstahls wegen Unvermögenheit unterblieben. Das gleiche gilt für erfolglos unternommene Bemühungen, einen Tresor mit einer als eine Art Brecheisen verwendeten Eisenstange gewaltsam aufzureißen. Ein absolut untauglicher und darum strafloser Versuch, und zwar im ersten Fall in der Form des "Versuchs am untauglichen Objekt" und im zweiten in jener des "Versuchs mit untauglichen Mitteln", liegt jedenfalls nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 106/71
    Entscheidungstext OGH 02.12.1971 9 Os 106/71
    Veröff: EvBl 1972/195 S 354
  • 11 Os 107/84
    Entscheidungstext OGH 19.09.1984 11 Os 107/84
    Vgl auch; nur: Misslingt die zur Nachtzeit versuchte diebische Aneignung eines bestimmten Gutes aus Räumen, in denen es sich nach Kenntnis des Täters tagsüber befindet, nur deshalb, weil es nachtsüber regelmäßig in einem anderen - dem Täter an sich nicht gänzlich unzugänglichen - Raum desselben Objekts verwahrt wird, so ist die Vollbringung des Diebstahls wegen Unvermögenheit unterblieben. (T1)
  • 11 Os 151/12h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2012 11 Os 151/12h
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Störung anlässlich der ersten Tathandlung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0090310

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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