RS OGH 1971/12/2 9Os116/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1971
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Norm

StGB §2 B1
StGB §75 C
StGB §79

Rechtssatz

Eine tatbestandsmäßige und damit einem aktiven Tun gleichwertige Unterlassung durch Pflichtverletzung kann nur dann angenommen werden, wenn der Unrechtsgehalt der Unterlassung dem der Herbeiführung des Erfolges durch positives Tun wenigstens annähernd gleichkommt. Es kommt daher insbesondere auf das Maß der unterlaufenen Pflichtverletzung durch Unterlassung eines durch das Gesetz (etwa in bezug auf einen Kindesvater § 139 ABGB) oder eine sonstige Rechtspflicht gebotenen positiven Handelns an (hier: Mitschuld an Kindestötung).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 116/71
    Entscheidungstext OGH 02.12.1971 9 Os 116/71
    Veröff: JBl 1972,276

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089322

Dokumentnummer

JJR_19711202_OGH0002_0090OS00116_7100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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