RS OGH 1971/12/2 9Os64/71

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Veröffentlicht am 02.12.1971
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Norm

AKB §2 Abs2 litb
AKHB 1967 Art6 Abs2 litb
AKIB Art6 Abs1 litb
Teilungsabk der Haftpflicht- und Kaskoversicherer allg
VersVG §67
VersVG §158 f

Rechtssatz

Die dem Geschädigten gebotene Möglichkeit, seinen Verlust im Regreßweg oder Prozeßweg ganz oder teilweise abzuwälzen, bewirkt höchstens eine nachträgliche Schadensgutmachung und befreit den Täter nicht von der Verantwortung für den von ihm beabsichtigten und jedenfalls zunächst verursachten (Betrugsschaden) Schaden. Hier: a) Schädigung des Kaskoversicherers, der bei wahrheitsgemäßer Schadensmeldung wegen Leistungsfreiheit nach § 2 Abs 2 lit b AKB nicht gezahlt hätte, durch die falsche Angabe in der Schadensmeldung, eine Person mit gültigem Führerschein habe den Personenkraftwagen des Versicherungsnehmers gelenkt; b) Schädigung des Haftpflichtversicherers, der bei wahrheitsgemäßer Schadensmeldung gemäß Art 6 Abs 2 lit b AKHG und § 158 f VersVG Regreß genommen hätte, durch die zu a) genannte falsche Angabe.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 64/71
    Entscheidungstext OGH 02.12.1971 9 Os 64/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0075729

Dokumentnummer

JJR_19711202_OGH0002_0090OS00064_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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