Norm
AKB §2 Abs2 litbRechtssatz
Die dem Geschädigten gebotene Möglichkeit, seinen Verlust im Regreßweg oder Prozeßweg ganz oder teilweise abzuwälzen, bewirkt höchstens eine nachträgliche Schadensgutmachung und befreit den Täter nicht von der Verantwortung für den von ihm beabsichtigten und jedenfalls zunächst verursachten (Betrugsschaden) Schaden. Hier: a) Schädigung des Kaskoversicherers, der bei wahrheitsgemäßer Schadensmeldung wegen Leistungsfreiheit nach § 2 Abs 2 lit b AKB nicht gezahlt hätte, durch die falsche Angabe in der Schadensmeldung, eine Person mit gültigem Führerschein habe den Personenkraftwagen des Versicherungsnehmers gelenkt; b) Schädigung des Haftpflichtversicherers, der bei wahrheitsgemäßer Schadensmeldung gemäß Art 6 Abs 2 lit b AKHG und § 158 f VersVG Regreß genommen hätte, durch die zu a) genannte falsche Angabe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0075729Dokumentnummer
JJR_19711202_OGH0002_0090OS00064_7100000_001