Vgl auch; Beisatz: Soweit Vergleichsmöglichkeiten fehlen, weil Zeitschriften nicht öffentlich feilgeboten, sondern kostenlos verteilt oder zugeschickt werden, werden geringfügige Unterschiede nicht für ausreichend erachtet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Sowohl die Druckschrift der Klägerin als auch die der Beklagten werden kostenlos an Haushalte versandt; die jeweils prägenden Bestandtteile ihres Titels, "konkret" und "korrekt", unterscheiden sich aber in einem stärkeren Maß als nur geringfügig. (T1)
Auch; Beis wie T1 nur: Soweit Vergleichsmöglichkeiten fehlen, weil Zeitschriften nicht öffentlich feilgeboten, sondern kostenlos verteilt oder zugeschickt werden, werden geringfügige Unterschiede nicht für ausreichend erachtet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen. (T2)