- 4 Ob 372/71
Entscheidungstext OGH 07.12.1971 4 Ob 372/71
Veröff: ÖBl 1972,97
- 4 Ob 334/77
Entscheidungstext OGH 03.05.1977 4 Ob 334/77
- 4 Ob 336/78
Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 336/78
Beisatz: Auch wohltätige oder gemeinnützige Unternehmungen können sich auf diese Weise geschäftlich betätigen, ebenso ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist (hier: Mietervereinigung Österreichs). (T1) Veröff: ÖBl 1979,22
- 4 Ob 341/78
Veröff: SZ 51/171 = ÖBl 1979,36
- 4 Ob 347/79
Entscheidungstext OGH 29.05.1979 4 Ob 347/79
Beisatz: Ankündigung von "Weihnachtsschiwochen" im Werbeflugblatt einer "Ferienschule", welche keine Bewilligung nach § 1 oö SchischulG besitzt. (T2)
- 4 Ob 406/79
Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 406/79
Veröff: ÖBl 1980,65
- 4 Ob 24/88
Beisatz: Hierzu gehören auch Hilfshandlungen mit unterstützender Funktion, sofern sie nur überhaupt der geschäftlichen Sphäre zuzuordnen sind. Ein Angehöriger eines freien Berufes wird daher auch dann "im geschäftlichen Verkehr" tätig, wenn er seine Berufsbezeichnung in das Amtliche Telefonbuch aufnehmen läßt. (T3)
- 4 Ob 38/89
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 4 Ob 38/89
Beis wie T1; Beisatz: Im geschäftlichen Verkehr handelt auch die ÖBB bei Anschaffung von Waren, um sie, ohne dabei einen Gewinn zu erzielen, in Erfüllung dienstvertraglicher Pflichten den eigenen Bediensteten preisgünstig zur Verfügung zu stellen. (T4) Veröff: MR 1989,139
- 4 Ob 28/90
Beis wie T1; Beisatz: Schon die Tatsache, daß ein Verein zur Förderung der Belange seiner Mitglieder mit diesen oder mit Dritten fortgesetzt in Verbindung tritt, reicht aus, um eine Betätigung im geschäftlichen Verkehr im vorliegenden Fall bejahen zu können. (T5)
- 4 Ob 56/90
Beis wie T5
- 4 Ob 15/91
- 4 Ob 82/93
Beisatz: Hier: Subventionsvergabe nach Vorarlberger Wohnbaugesetz. (T6) Veröff: SZ 66/84
- 4 Ob 120/93
Beis wie T1; Beisatz: Daß das Bereitstellen von Saatgut für diejenigen Landwirte, die Vereinsmitglieder sind, wirtschaftlichen Zwecken dient, liegt auf der Hand. (T7)
- 4 Ob 75/95
Veröff: SZ 68/168
- 4 Ob 2008/96i
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2008/96i
Beisatz: Anstaltsapotheke. (T8)
- 4 Ob 2065/96x
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2065/96x
Beisatz: Tourismusverband. (T9)
- 4 Ob 2007/96t
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2007/96t
Beis wie T1; Beisatz: Soweit ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, um Spenden ersucht, dazu insbesondere auch - etwa in Zeitungen - in die Öffentlichkeit geht, handelt er im geschäftlichen Verkehr. (T10) Beisatz: Cliniclowns. (T11)
- 4 Ob 2228/96t
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2228/96t
Auch; Beisatz: Mit dem Betrieb eines Zahnambulatoriums, in dem der Sozialversicherungsträger auch Leistungen erbringt, die Zuzahlungen von Patienten erfordern, übt er keine amtliche (hoheitliche), sondern eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben und somit am geschäftlichen Verkehr zum Ausdruck kommt. Sein Handeln unterliegt damit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts. (T12)
- 4 Ob 299/99w
Auch; Veröff: SZ 72/201
- 4 Ob 225/01v
- 4 Ob 25/02h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zweck ist die Erlangung von finanziellen Vereinsmitteln. (T13)
- 4 Ob 205/06k
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: „Schuldnerberatung" durch einen Verein gegen Entrichtung eines „Mitgliedsbeitrags", dem keine relevanten Barauslagen gegenüberstehen (abgesehen von Porto-, Telefon- und Fahrtkosten). (T14)
- 4 Ob 234/14m
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 234/14m
- 4 Ob 247/14y
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 247/14y
Beisatz: Beschaffungstätigkeit ist keine Teilnahme am Erwerbsleben. (T15)
- 4 Ob 77/20g