Norm
DHG §1Rechtssatz
Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer kann die Rechte aus einem Forderungsübergang nach § 67 VersVG nicht ausüben, wenn der Dritte im Umfang seiner Inanspruchnahme einen Rückgriffsanspruch gegen einen Mitversicherten (hier: gegen den berechtigten Fahrer) hat, für den der Versicherer einstehen muß. Bei gefahrgeneigter Arbeit ist die Haftung des Arbeitnehmers nicht beschränkt, soweit dieser als berechtigter Fahrer Versicherungsschutz vom Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer erhält. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber oder ein Dritter den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
Veröff: VersR 1972,166
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0103338Dokumentnummer
JJR_19711208_AUSL000_0040ZR00102_7000000_001