RS OGH 1971/12/8 IVZR102/70

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Veröffentlicht am 08.12.1971
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Norm

DHG §1
VersVG §67

Rechtssatz

Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer kann die Rechte aus einem Forderungsübergang nach § 67 VersVG nicht ausüben, wenn der Dritte im Umfang seiner Inanspruchnahme einen Rückgriffsanspruch gegen einen Mitversicherten (hier: gegen den berechtigten Fahrer) hat, für den der Versicherer einstehen muß. Bei gefahrgeneigter Arbeit ist die Haftung des Arbeitnehmers nicht beschränkt, soweit dieser als berechtigter Fahrer Versicherungsschutz vom Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer erhält. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber oder ein Dritter den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

Veröff: VersR 1972,166

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0103338

Dokumentnummer

JJR_19711208_AUSL000_0040ZR00102_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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