Norm
StGB §2 ARechtssatz
Wenn der eheliche Vater eines Kindes die von ihm gewollte vorsätzliche Tötung dieses Kindes durch einen Dritten - so insbesondere auch durch die Mutter gemäß § 139 StG (nunmehr § 79 StGB) - vorsätzlich zu verhindern unterläßt, begeht er mit Rücksicht auf die ihm nach § 139 ABGB obliegende "besondere" Sorgepflicht nicht eine Vorschubleistung im Sinne des § 212 StG (nunmehr § 286 StGB), sondern das Verbrechen des Mordes nach § 134 StG (nunmehr § 75 StGB) als Mitschuldiger im Sinne des § 5 StG (nunmehr als Beteiligter im Sinne des § 12 StGB) (so insbesondere auch schon 12 Os 87/70 EvBl 1971/66).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089054Dokumentnummer
JJR_19711209_OGH0002_0090OS00116_7100000_001