Norm
ABGB §1295 IId3Rechtssatz
Der Schutzzweck der Normen über die Streupflicht ist lediglich, Personen vor Schaden zu bewahren, die eine Verkehrsfläche bestimmungsgemäß und unter Aufbietung der erforderlichen Sorgfalt benützen. Wer eine solche Verkehrsfläche als Rutschbahn benützt, weil sie nicht gestreut ist, tut dies auf eigene Gefahr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0038472Dokumentnummer
JJR_19711209_OGH0002_0020OB00227_7100000_001