Norm
6.DVEheG §17Rechtssatz
Der Außerstreitrichter kann auch einen unter einem Willensmangel (Irrtum) vor dem Scheidungsrichter hinsichtlich der Ehewohnung abgeschlossenen Vergleich aufheben und durch eine andere Regelung ersetzen. Für eine Irrtumsanfechtung ist der Rechtsweg ausgeschlossen; die Sache ist an das zuständige Außerstreitgericht abzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0045779Dokumentnummer
JJR_19711209_OGH0002_0010OB00330_7100000_001