Norm
StPO §57 ARechtssatz
Die Einstellung des Verfahrens hebt die Zuständigkeit des forum connexitatis an sich nicht auf, doch geben die §§ 57, 58 StPO die Möglichkeit, strafbare Handlungen auszuscheiden und diese an jenes Gericht abzugeben, welches dafür, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, zuständig wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097188Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009