Norm
StGB §2 B1Rechtssatz
Bei Begehung eines gewöhnlich durch eine aktive Handlung gesetzten Delikts (Begehungsdelikt) durch Unterlassung (per omissionem) kann nicht jede pflichtwidrige Unterlassung einer positiven Handlung strafrechtlich gleichgehalten werden, sondern es ist insbesondere zu prüfen, ob die Unterlassung in ihrem Unrechtsgehalt der Herbeiführung des Erfolges durch positives Tun annähernd gleichwertig und ihr aus diesem Grunde gleichzuhalten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089302Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022