RS OGH 1971/12/9 9Os116/71, 14Os118/21s

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Veröffentlicht am 09.12.1971
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Norm

StGB §2 B1

Rechtssatz

Bei Begehung eines gewöhnlich durch eine aktive Handlung gesetzten Delikts (Begehungsdelikt) durch Unterlassung (per omissionem) kann nicht jede pflichtwidrige Unterlassung einer positiven Handlung strafrechtlich gleichgehalten werden, sondern es ist insbesondere zu prüfen, ob die Unterlassung in ihrem Unrechtsgehalt der Herbeiführung des Erfolges durch positives Tun annähernd gleichwertig und ihr aus diesem Grunde gleichzuhalten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089302

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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