Rechtssatz
Die Urteilsabschrift ist zur Rechtsmittelausführung dem schon für die Hauptverhandlung bestellten Armenvertreter zuzufertigen. - Unter Ergreifung eines Rechtsmittels ist sowohl dessen Anmeldung als auch dessen Ausführung zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097767Dokumentnummer
JJR_19711209_OGH0002_0090OS00182_7100000_001