RS OGH 1971/12/9 1Ob249/71, 4Ob526/76, 7Ob763/78, 5Ob742/78, 1Ob528/79, 5Ob573/79, 7Ob710/79, 1Ob568

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Veröffentlicht am 09.12.1971
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Norm

ABGB §142 F
AußStrG §19
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Die Bedachtnahme auf das Wohl eines pflegebefohlenen Kindes ist das Grundprinzip des Pflegschaftsverfahrens, dessen Außerachtlassung als offenbare Gesetzwidrigkeit zu werten ist. Ein Beschluß, mit dem Zwangsmaßnahmen nach § 19 Abs 1 AußStrG zur Erzwingung der Übergabe eines dem anderen Elternteil in Pflege und Erziehung überwiesenen Kindes angeordnet wurden, ohne zugleich über einen zuvor gestellten Antrag, wegen geänderter Verhältnisse und Gefährdung des Wohles des Kindes eine andere Entscheidung über dessen Pflege und Erziehung zu treffen, irgendeine Entscheidung zu treffen, widerspricht offenbar dem Gesetze.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0007212

Dokumentnummer

JJR_19711209_OGH0002_0010OB00249_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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