Norm
ABGB §1295 Ia5Rechtssatz
Dass Schade und Vorteil nicht aus demselben Ereignis entsprungen sind, schließt die Vorteilsausgleichung nicht aus, weil es genügt, wenn beide im selben Tatsachenkomplex wurzeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022824Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022