Norm
ABGB §1295 Ia5Rechtssatz
Die Frage, ob der Geschädigte dafür einen Ausgleich zu leisten hat, dass an Stelle beschädigter oder vernichteter Teile neue Ersatzteile eingebaut wurden, ist nach den Regeln der Vorteilsausgleichung zu beantworten. Danach ist ein Vorteil, den der Geschädigte ohne die Beschädigung nicht erlangt hätte, grundsätzlich zu Gunsten des Schädigers zu buchen, dessen Ersatzpflicht dadurch vermindert wird. Den Differenzbetrag zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit Verwendung von Neuteilen reparierten Sache kann der Schädiger von den Kosten der Schadensbehebung in Abzug bringen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
„neu für alt"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022726Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011