TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/22 98/14/0117

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AbgEO §3 Abs2;
AbgEO §7 Abs1;
AbgEO;
BAO §232 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des E S in S, vertreten durch Dr. Manfred Jokesch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Georg-Kropp-Straße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 28. Mai 1998, GZ RV-135.96/1-10/1996, betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird insbesondere auf die hg Erkenntnisse vom 17. Oktober 1989, 86/14/0193, und vom 26. April 1994, 91/14/0129, 93/14/0015, 93/14/0082, (idF nur: Erkenntnisse vom 17.  Oktober 1989 und vom 26. April 1994) verwiesen, mit denen klargestellt wurde, dass der vom Beschwerdeführer am 20. März 1981 angeschaffte, zur Gänze betrieblich genutzte Kraftwagen der Type Mercedes 280 SE (in der Folge: Mercedes) nicht als so genannter "Fiskal-Lkw" zu beurteilen ist, dass das Abgehen von einer - als unrichtig erkannten - Verwaltungsübung nicht zu einer unbilligen Härte des Einzelfalles führt, die die Nachsicht der aushaftenden Abgabenschulden rechtfertigt, und dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. Jänner 1992, 1 Ob 43/91, betreffend eine vom Beschwerdeführer erhobene Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen der steuerlichen Nichtanerkennung des Mercedes als "Fiskal-Lkw" weder eine neue Tatsache noch ein (neu hervorgekommenes) Beweismittel darstellt, sondern vielmehr selbst auf Beweismitteln basiert, wobei in dieser Entscheidung keineswegs über die Frage, ob der "Fiskal-Lkw"-Erlass dem Gesetz entsprochen hat, als Hauptfrage entschieden worden ist, weswegen keine Wiederaufnahmegründe iSd § 303 Abs 1 lit b und c BAO vorliegen.

Wie sich aus den Erkenntnissen vom 17.  Oktober 1989 und vom 26. April 1994, weiteren hg protokollierten Beschwerden, aus vom Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden und den vorgelegten Administrativakten ergibt, vertritt der Beschwerdeführer ungeachtet der bereits ergangenen Entscheidungen die Ansicht, der Mercedes sei als "Fiskal-Lkw" steuerlich anzuerkennen, weswegen er seit dem Jahr 1981 jene Abgabenschulden (samt Nebengebühren) nicht mehr entrichtet, die wegen der steuerlichen Nichtanerkennung des Mercedes als "Fiskal-Lkw" vom Finanzamt vorgeschrieben worden sind.

Auf Grund eines am 19. Jänner 1996 ausgestellten Rückstandsausweises betrieb das Finanzamt wegen der aushaftenden Abgabenschulden von rund 518.000 S die mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes (idF nur: Bezirksgericht) vom 24. Jänner 1996 bewilligte Zwangsversteigerung einer dem Beschwerdeführer gehörenden Liegenschaft (idF nur: Liegenschaft).

In einem an das Bezirksgericht gerichteten Schreiben vom 7. Februar 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Aufschiebung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft bis zur "rechtskräftigen Entscheidung" zweier von ihm beim Verfassungsgerichtshof in Abgabensachen eingebrachten Beschwerden.

Auf Aufforderung des Bezirksgerichtes teilte das Finanzamt am 23. Februar 1996 mit, der Beschwerdeführer habe in den von ihm beim Verfassungsgerichtshof in Abgabensachen eingebrachten Beschwerden auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, weswegen keine Bedenken bestünden, die Zwangsversteigerung der Liegenschaft bis zu den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes über die aufschiebenden Wirkung aufzuschieben.

Mit Beschluss vom 1. März 1996 schob das Bezirksgericht die bewilligte Zwangsversteigerung der Liegenschaft bis zu den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes über die aufschiebenden Wirkung auf.

Nachdem der Verfassungsgerichtshof den vom Beschwerdeführer in Abgabensachen eingebrachten Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, beantragte der Beschwerdeführer in einem an das Bezirksgericht gerichteten Schreiben vom 5. März 1996 die (weitere) Aufschiebung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft, wobei er zur Begründung ausführte, es seien noch "viele Abgabenverfahren" ausständig.

Mit Beschluss vom 16. April 1996 wies das Bezirksgericht die beantragte (weitere) Aufschiebung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft ab. Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs blieb erfolglos.

In einem an das Bezirksgericht gerichteten Schreiben vom 30. August 1996 beantragte der Beschwerdeführer mit der Ankündigung, er werde ein Sparbuch mit einer Einlage von rund 527.000 S hinterlegen, u.a. die Aufschiebung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft.

Auf Aufforderung des Bezirksgerichtes sprach sich das Finanzamt am 10. September 1996 gegen die Aufschiebung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft aus.

Mit Beschluss vom 17. September 1996 schob das Bezirksgericht die bewilligte Zwangsversteigerung der Liegenschaft unter der Bedingung, dass das Sparbuch tatsächlich hinterlegt werde, bis zu den Entscheidungen über die vom Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof in Abgabensachen eingebrachten Beschwerden und bis zur Entscheidung über eine vom Beschwerdeführer gegen Bescheide des Finanzamtes eingebrachte Berufung auf. In der Folge hinterlegte der Beschwerdeführer das angekündigte Sparbuch.

In einem an das Bezirksgericht gerichteten Schreiben vom 3. Dezember 1996 beantragte das Finanzamt mit der Begründung, die vom Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Abgabenbescheide seien keinem Vollzug zugänglich, über die vom Beschwerdeführer gegen Bescheide des Finanzamtes eingebrachte Berufung sei bereits entschieden worden, die Fortführung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft.

Mit Beschluss vom 29. September 1997 wies das Bezirksgericht den Antrag des Finanzamtes mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe "volle Sicherheitsleistung" geboten, ab.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 1996 pfändete das Finanzamt auf Grund der aushaftenden Abgabenschulden von rund 687.000 S die Forderung des Beschwerdeführers auf Pension bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und zog diese Forderung zur Überweisung ein. Mit Bescheid vom selben Tag untersagte das Finanzamt dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis, der angeschlossene Pfändungsbescheid sei an den Drittschuldner ergangen, jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie deren Einziehung.

Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, im Bescheid fehle sowohl die Bestätigung der Vollstreckbarkeit als auch der "Exekutionstitel nach § 4 AbgEO", weswegen die zwangsweise Einbringung der aushaftenden Abgabenschulden grundsätzlich unzulässig sei. Überdies habe er beim Bezirksgericht ein Sparbuch mit einer Einlage von rund 527.000 S hinterlegt, worauf die Zwangsversteigerung der Liegenschaft aufgeschoben worden sei. Es sei daher auch aus diesem Grund unzulässig, auf andere Art und Weise (Pfändung seiner Pension bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) die noch immer strittigen Abgaben zwangsweise einzubringen. Der Beschwerdeführer beantragte, den Bescheid vom 3. Dezember 1996 aufzuheben, somit die Pfändung einzustellen oder zumindest aufzuschieben, in eventu "dem Bescheid einen Rückstandausweis zugrunde zu legen" und die "Barauslagen der Pfändung auf 1 % zu reduzieren".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid des Finanzamtes insofern ab, als sie ausgehend von aushaftenden Abgabenschulden von rund 509.000 S die Pfändung und Überweisung der Geldforderung dementsprechend reduzierte. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der AbgEO aus, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit (Vollstreckbarkeitsklausel) ergebe sich aus dem der Pfändung zugrunde liegenden Rückstandsausweis vom 9. Februar 1996, in dem ein vollstreckbarer Rückstand von rund 518.000 S ausgewiesen worden sei. Dieser Rückstandsausweis stelle auch den Exekutionstitel nach § 4 AbgEO dar. So weit das Finanzamt als pfändbare Abgabenschuld einen höheren als den im eben erwähnten Rückstandsausweis genannten Betrag angeführt habe, sei die Pfändung einzustellen und die Pfändungsgebühr zu reduzieren. Nach § 7 Abs 1 AbgEO könnten mehrere Vollstreckungsarten gleichzeitig angewendet werden. Ebenso sei es zulässig, neben einer finanzbehördlichen eine gerichtliche Vollstreckung zu beantragen. Aus der nach Hinterlegung eines Sparbuches erfolgten gerichtlichen Aufschiebung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft ergebe sich somit keineswegs, dass auch die finanzbehördliche Vollstreckung aufgeschoben werden müsste. Da auf Grund der gerichtlichen Aufschiebung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft derzeit nicht mit einer Entrichtung der aushaftenden Abgabenschulden gerechnet werden könne, sei die finanzbehördliche Vollstreckung zweckmäßig. Weder durch die Einbringung von Berufungen noch durch bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts eingebrachte Beschwerden werde die zwangsweise Einbringung der aushaftenden Abgabenschulden aufgehalten. Mit dem Vorbringen, es sei unzulässig, die noch immer strittigen Abgaben zwangsweise einzubringen, zeige der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit der Pfändung und Überweisung der Geldforderung auf. Über den Antrag, die Pfändung gemäß § 16 AbgEO einzustellen oder gemäß § 19 leg cit aufzuschieben, könne nicht im Rechtsmittelverfahren, sondern nur vom Finanzamt entschieden werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf Aufschiebung der Vollstreckung gemäß §§ 15, 18, 19 AbgEO" verletzt. "Überdies hat die belangte Behörde trotz neuer Beweise im Wiederaufnahmsverfahren dem Gleichheitsgrundsatz von Treu und Glauben gemäß dem 70. Erlass vom 23.2.95 nicht entsprochen."

Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer zunächst auf den

"70. Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 23. Februar 1995" (richtig wohl: Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 26. Jänner 1995, veröffentlicht im AÖVF Nr 70/1995), wobei er behauptet, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte der Mercedes als "Fiskal-Lkw" steuerlich anerkannt werden müssen. Da die von ihm eingebrachten "Höchstgerichtsbeschwerden" und Berufungen erfolgversprechend seien, seien Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig.

Mit diesen, immer wieder vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ausführungen (vgl beispielsweise die zitierten Erkenntnisse vom 17.  Oktober 1989 und vom 26. April 1994) zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Denn um Vollstreckungsmaßnahmen als unzulässig anzusehen, reicht es keineswegs aus, auf beim Verfassungs- bzw Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden und auf Berufungen hinzuweisen.

Weder mit der Behauptung, die Liegenschaft sei ohnedies zu Gunsten des Bundes verpfändet, noch mit der, er habe kein Verhalten gesetzt, wodurch die Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden gefährdet worden wäre, zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, steht es der Abgabenbehörde sowohl nach § 7 Abs 1 AbgEO frei, mehrere der in § 3 Abs 2 leg cit genannten Vollstreckungsarten anzuwenden (vgl Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Tz 6 zu § 7), als auch neben einer finanzbehördlichen eine gerichtliche Vollstreckung zu beantragen (aaO, Tz 2 zu § 3). Da der Bund als betreibender Gläubiger auf Grund der Aufschiebung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft überhaupt noch keine Zahlung erhalten hat, war es in Anbetracht der Höhe der aushaftenden Abgabenschulden und der seit Jahren beharrlichen Weigerung des Beschwerdeführers, diese zu entrichten, obwohl - wie der Hinterlegung eines Sparbuches mit einem Einlagenstand von rund 527.000 S zu entnehmen ist - entsprechende ausreichende Mittel zur Verfügung standen, auch zweckmäßig, die Forderung des Beschwerdeführers auf Pension bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu pfänden und die Überweisung zu begehren. Im Bemühen, die Zwangsversteigerung der Liegenschaft mit allen Mitteln zu verhindern, ist sehr wohl ein Verhalten zu erblicken, wodurch die Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden erschwert, wenn nicht gar gefährdet worden ist. Bemerkt wird, dass bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen die Gefährdung der Einbringlichkeit von aushaftenden Abgabenschulden allerdings nicht mehr zu prüfen ist.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Finanzamt habe der Aufschiebung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft (stets) zugestimmt, ist aktenwidrig (vgl das Schreiben vom 10. September 1996 und den Antrag vom 3. Dezember 1996).

Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Höhe der als pfändbar bezeichneten Abgabenschuld durch das Finanzamt betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, dass nur der angefochtene Bescheid der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt.

Hinsichtlich der bereits im Administrativverfahren aufgestellten Behauptung des Beschwerdeführers, "der gegenständlichen Pensionsexekution ermangelt es einer Vollstreckbarkeitsbestätigung" wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die der Rechtslage entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Beginn des Begründungsteiles verwiesen.

Über den in der Berufung gestellten Antrag, die Pfändung gemäß § 19 AbgEO aufzuschieben, hat die als Abgabenbehörde zweiter Instanz tätige belangte Behörde im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Recht nicht entschieden.

Zur behaupteten rechtswidrigen Nichtanwendung der §§ 15 und 18 AbgEO führt der Beschwerdeführer nichts aus.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.

Wien, am 22. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998140117.X00

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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