Norm
ABGB §1393 ARechtssatz
Wird ein kaskoversicherter Kraftwagen gestohlen und, während ihn der Dieb lenkt, von einem Dritten schuldhaft bei einem Verkehrsunfall zerstört, so kann der Kaskoversicherer, der den Eigentümer des Kraftwagens gemäß § 13 Abs 3 AKB entschädigt und hiedurch gemäß § 67 VersVG dessen Herausgabeanspruch gegen den Dieb (§ 1323 ABGB) erworben hat, den Dritten bzw dessen Haftpflichtversicherer (§ 63 KFG 1967) auf Ersatz des dem Wageneigentümer geleisteten Entschädigungsbetrages klagen. - Zur Übertragbarkeit dieses Herausgabeanspruchs, losgelöst von dem ihm zugrundeliegenden Eigentumsrecht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032776Dokumentnummer
JJR_19711215_OGH0002_0070OB00196_7100000_001