Norm
ZPO §595 Z4 idF vor SchiedsRÄG 2006Rechtssatz
Wird ein Schiedsrichter erst nach der Beschlußfassung des Schiedsgerichtes, aber vor Unterfertigung der Urschrift des Schiedsspruches und seiner Ausfertigungen (bzw vor Rechtskraft des Urteils, mit dem dieser Schiedsrichter zur Unterfertigung des Schiedsspruches verurteilt wird) abgelehnt, so hat an der Beschlußfassung des Schiedsgerichtes kein abgelehnter Schiedsrichter teilgenommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0045098Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022