- 7 Ob 214/71
Entscheidungstext OGH 15.12.1971 7 Ob 214/71
Veröff: SZ 44/190
- 6 Ob 70/75
Entscheidungstext OGH 04.09.1975 6 Ob 70/75
- 4 Ob 609/75
Beisatz: Wohl aber die Vornahme aller "bäuerlichen Nutzungen" wie Weidenlassen, Mähen, Heuen, Rünsten, Laubsammeln, Aufforsten und im Rahmen des möglichen Holzschlägern. (T1)
- 3 Ob 516/78
Entscheidungstext OGH 21.02.1979 3 Ob 516/78
- 8 Ob 508/79
Entscheidungstext OGH 10.05.1979 8 Ob 508/79
nur: Die Ersitzung des Eigentumsrechtes setzt Alleinbesitz voraus. (T2)
- 1 Ob 7/80
Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 7/80
nur T2
- 6 Ob 600/82
Entscheidungstext OGH 31.03.1982 6 Ob 600/82
nur T2
- 1 Ob 720/82
Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 720/82
Auch; nur T2
- 1 Ob 502/83
Entscheidungstext OGH 24.01.1983 1 Ob 502/83
Auch; nur T2; Beisatz: hier: Benützung eines Gewässerteils durch Errichtung einer Bootshütte. (T3)
- 7 Ob 528/86
- 7 Ob 1735/95
Entscheidungstext OGH 10.01.1996 7 Ob 1735/95
nur T2; Beisatz: Hingegen erfordert die Ersitzung von Wegdienstbarkeiten nicht den ausschließlichen Besitz des Ersitzungsbesitzers an der (dienenden) Sache. (T4)
- 9 Ob 2020/96s
Entscheidungstext OGH 16.10.1996 9 Ob 2020/96s
Beisatz: Wohl aber das Befahren und Ausmähen eines Weges. (T5); Beisatz: Hier: Des ganzen Weges bei Miteigentumsanteilen. (T6)
- 1 Ob 512/96
Auch; Beisatz: Das bloße Weiden von Tieren auf dem Weggrundstück, dessen Düngung und dessen Abmähen bringen dessen Inanspruchnahme durch den Eigentümer noch nicht sinnfällig zum Ausdruck, weil eine solche "Bewirtschaftung" auch von einem Servituts- oder aufgrund eines Vertrags Nutzungsberechtigten vorgenommen werden kann. (T7) Veröff: SZ 69/187
- 1 Ob 229/97a
nur T2
- 2 Ob 104/98b
nur T2
- 1 Ob 75/06w
nur T2
- 9 Ob 18/08z
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Bewirtschaftung in Form einer Weide muss noch nicht sinnfällig einen Eigentumsanspruch zum Ausdruck bringen, zumal eine derartige Nutzung auch im Rahmen einer Servitut oder einer vertraglichen Übereinkunft erfolgen kann. (T8)
- 5 Ob 36/10w
Vgl auch; Beisatz: Die Besitzausübung muss die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen. Typische Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen sind das Betreten, Verrainen, Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten (
§ 312 ABGB). (T9); Beisatz: Die Rechtsprechung nimmt bei geringer Bewirtschaftungsintensität in der Regel bloß die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit an. (T10); Beisatz: Der mit der Nutzung als „Obstgarten“ ausgeübte Rechtsinhalt lässt sich noch nicht sinnfällig als Inanspruchnahme eines Rechts durch den Eigentümer bewerten, weil eine solche „Bewirtschaftung“ auch von einem Servituts? oder aufgrund eines Vertrags Nutzungsberechtigten vorgenommen werden kann. (T11)
- 9 Ob 64/09s
nur T2; Beis wie T9
- 2 Ob 11/10x
nur T2; Beis wie T9; Beisatz: Die Besitzausübung dritter Personen muss erkennbar ausgeschlossen sein. (T12); Auch Beis wie T5; Beisatz: Hier: Errichtung und Instandhaltung des Wegs auf eigene Kosten, regelmäßiges Befahren des Wegs unter anderem zur Durchführung von Heu? und Viehtransporten, Gestattung der entgeltlichen oder unentgeltlichen Benützung des Wegs durch Dritte und Aufstellen einer Fahrverbotstafel, reichen als im Vertrauen auf die Gültigkeit eines Kaufvertrags gesetzte Besitzhandlungen in ihrer Gesamtheit aus, um das Wesen der vollen Zugehörigkeit der Sache nach außen (insbesondere für den benachbarten Beklagten) sichtbar zum Ausdruck zu bringen. (T13); Beisatz: Es ändert auch nichts am uneingeschränkten Sachbesitz des Klägers, wenn dieser dem Beklagten durch Einräumung eines Fahrrechts die Ausübung von Rechtsbesitz ermöglicht hat. (T14); Veröff: SZ 2010/142
- 7 Ob 180/10m
- 1 Ob 177/11b
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 177/11b
nur T2; Beis wie T1; Beis wie T9
- 6 Ob 63/13b
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 63/13b
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die einmalige Errichtung eines Kanals und die zweimalige Einräumung von Zufahrtsrechten über die Fläche in einem Zeitraum von fast 20 Jahren reicht für die Ersitzung des Eigentumsrechts nicht aus. (T15)
- 3 Ob 24/14x
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 24/14x
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 1 Ob 137/14z
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 137/14z
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Jagdausübung ist keine taugliche Besitzergreifungshandlung; dies auch dann nicht, wenn die Flächen nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden können. (T16)
Beisatz: 2. Rechtsgang zu 1Ob177/11b. (T17)
- 1 Ob 38/15t
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 38/15t
Vgl; Beis wie T16
- 1 Ob 10/15z
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 10/15z
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T17
- 10 Ob 14/15d
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 Ob 14/15d
Vgl auch; Beis wie T4
- 1 Ob 98/15s
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 98/15s
Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2015/116
- 1 Ob 168/16m
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 168/16m
nur T2; Beis ähnlich T9 nur: Die Besitzausübung muss die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen. (T18);
Beis wie T12
Beisatz: Hier: Ersitzungszeit hinsichtlich öffentlichen Wasserguts vor dem 1.11.1934 (Inkrafttreten des WRG) abgeschlossen. (T19)
- 4 Ob 21/19w
Vgl; Beis wie T8