Norm
EO §37 AcRechtssatz
Der außenstehende Dritte, der ein Eigentumsrecht an Zubehörgegenständen behauptet, ist zwar am Zwangsversteigerungsverfahren nicht beteiligt und hat keine Parteistellung, wohl aber steht im die Klage nach § 37 EO zu, wenn auch ein amtswegiges Verfahren in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0000777Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008