RS OGH 1971/12/15 5Ob208/71

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Veröffentlicht am 15.12.1971
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Norm

EO §354 IA
EO §367
ZPO §592 Abs2

Rechtssatz

Mit der Rechtskraft des Urteils, mit dem ein Schiedsrichter zur Unterfertigung des unter seiner Mitwirkung zustande gekommenen Schiedsspruches verurteilt wird, gilt die Unterfertigung als abgegeben. Dies gilt umsomehr wenn diese Wirkung im Spruch des Urteils zum Ausdruck gebracht wird. Eine Exekutionsführung nach § 354 EO ist daher entbehrlich. Das Urteil wirkt für und gegen alle Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens, also auch für jene, die den säumigen Schiedsrichter nicht auf Unterfertigung des Spruches geklagt haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0004485

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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