Norm
EO §354 IARechtssatz
Mit der Rechtskraft des Urteils, mit dem ein Schiedsrichter zur Unterfertigung des unter seiner Mitwirkung zustande gekommenen Schiedsspruches verurteilt wird, gilt die Unterfertigung als abgegeben. Dies gilt umsomehr wenn diese Wirkung im Spruch des Urteils zum Ausdruck gebracht wird. Eine Exekutionsführung nach § 354 EO ist daher entbehrlich. Das Urteil wirkt für und gegen alle Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens, also auch für jene, die den säumigen Schiedsrichter nicht auf Unterfertigung des Spruches geklagt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0004485Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013