Norm
ZPO §85 Abs2Rechtssatz
Dem verbesserten Schriftsatz - hier der vom Rechtsanwalt verfassten und unterfertigten Berufung - muss der zur Verbesserung zurückgestellte Schriftsatz - hier die von der Beklagten persönlich verfasste Eingabe - angeschlossen sein, weil nur bei Anschluss des zurückgestellten Schriftsatzes geprüft und beurteilt werden kann, ob der verbesserte Schriftsatz den Rahmen des erteilten Verbesserungsauftrages nicht überschreitet (ebenso Judikat 217, SZ 24/218, RZ 1966,147 ua). Der Nichtanschluss des zu verbessernden Schriftsatzes an den verbesserten Schriftsatz stellt an sich zwar nur einen Formfehler dar, doch ist die Beseitigung dieses neuen Formfehlers nur innerhalb der vom Gericht gewährten Verbesserungsfrist zulässig (ebenso Fasching II S 560, Neumann I S 633, Rechtsprechung 1927/5 mit einer in diesem Punkt zustimmenden Besprechung von Pollak, SZ 24/218 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036318Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013