RS OGH 1971/12/15 5Ob208/71, 3Ob2372/96m, 6Ob47/13z, 6Ob158/13y, 6Ob178/17w, 18OCg6/20m, 4Ob136/20h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1971
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Norm

ZPO §577 Abs2
ZPO §595 Z5 idF vor SchiedsRÄG 2006
ZPO §611 idF vor SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

Schiedsklauseln sind ausdehnend auszulegen (so schon JBl 1930, 18). Eine Klausel, wonach sich die Gesellschafter einer OHG ua bezüglich aller Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages überhaupt unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen haben, erstreckt sich auf alle darin näher angeführten Meinungsverschiedenheiten aus dem Gesellschaftsvertrag in der jeweils geltenden Fassung. Soweit in der Folge Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgenommen wurden, fallen auch Meinungsverschiedenheiten über diese Änderungen unter die Unterwerfungsklausel und damit in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 208/71
    Entscheidungstext OGH 15.12.1971 5 Ob 208/71
  • 3 Ob 2372/96m
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 3 Ob 2372/96m
    nur: Schiedsklauseln sind ausdehnend auszulegen (so schon JBl 1930, 18). (T1)
  • 6 Ob 47/13z
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 47/13z
    nur T1; Beisatz: Die für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis getroffene Schiedsabrede gilt auch für Streitigkeiten, die nach Aufhebung der Gesellschaft entstanden sind, wenn sie mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen. (T2)
  • 6 Ob 158/13y
    Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 158/13y
    Vgl
  • 6 Ob 178/17w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 178/17w
    Auch; nur T1
  • 18 OCg 6/20m
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 18 OCg 6/20m
    nur T1
  • 4 Ob 136/20h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 136/20h
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Rechtssatz bezieht sich darauf, dass die in einem Vertrag vereinbarte Schiedsklausel auch auf andere, sich aus diesem Vertrag ergebende Streitigkeiten bezieht, nicht jedoch auf andere Verträge zwischen den Parteien, mögen diese auch in einem Zusammenhang stehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0045337

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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