Norm
ZPO §226 IIIARechtssatz
Wenn der Kläger zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt behauptet, den der Beklagte nicht bestreitet (hier: daß die Voraussetzungen für die Gültigkeit eines bestehenden Testaments gegeben seien), ist davon auszugehen, auch wenn der Kläger in einem anderen Rechtsstreit gegenteilige Behauptungen (zB daß das Testament gemäß § 565 ABGB ungültig sei) aufstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0037847Dokumentnummer
JJR_19711215_OGH0002_0050OB00291_7100000_001