Norm
StPO §72 Abs2Rechtssatz
Der Beschluß der Ratskammer, mit dem die Strafsache dem zuständigen Gericht wegen Befangenheit des einzigen Richters abgenommen und einem anderen Gericht zugewiesen wird, ist kein die Verjährung unterbrechender Verfolgungsschritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097072Dokumentnummer
JJR_19711215_OGH0002_0110OS00138_7100000_001