Norm
ZPO §468Rechtssatz
Nur eine Partei, die in erster Instanz zur Gänze obsiegt und daher kein Rechtsmittelinteresse hatte, kann ihre ungünstige Tatsachenfeststellungen im Revisionsverfahren bekämpfen, wenn das Berufungsgericht - von einer anderen Rechtsansicht ausgehend - eine für sie ungünstigere Entscheidung gefällt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0041776Dokumentnummer
JJR_19711216_OGH0002_0020OB00230_7100000_001