Norm
ZPO §528 C2Rechtssatz
Verneint das Erstgericht die Zulässigkeit des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes, ist die Wiederaufnahmsklage nach § 543 ZPO mit Beschluss zurückzuweisen. Geschieht dies mit Urteil und fasst das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung als in Beschlussform ergangen auf und bestätigt es diese mit der Maßgabe, dass die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wird, dann ist dagegen gemäß § 528 ZPO ein weiterer Rechtszug an den OGH unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044264Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016